Lohnpfändung online mit Pfändungsrechner berechnen
Auf dieser Seite können bei einer Lohnpfändung die Pfändungsbeträge für 2025 und 2024 mit dem kostenlosen Lohnpfändungsrechner für Deutschland berecht werden.
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Im Fall einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Lohns für den Gläubiger einzubehalten. Die dem Arbeitnehmer aufgrund von Lohnpfändungsfreigrenzen verbleibenden unpfändbaren Bezüge werden oftmals in einer Lohnpfändungstabelle dargestellt.
Lohnpfändungsrechner
Der Pfändungrechner ermittelt aus dem Nettoeinkommen den Pfändungsbetrag sowie den unpfändbaren Betrag. Den Nettolohn können Sie mit diesem Lohnrechner ermitteln. Für die Berechnungsergebnisse des Gehaltspfändungsrechners wird kene Gewähr übernommen.
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Verringerung der pfändbaren Einkommens
Nicht selten kommt es vor, dass ein Schuldner bei einer Lohnpfändung versucht, das pfändbare Einkommen zu reduzieren, indem die Lohnsteuerklasse gewechselt wird. Durch einen Wechsel von Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 oder 5 bei Verheirateten verringert sich nämlich das Nettoeinkommen des einen Ehegatten, während der zugriffsgeschützte Nettolohn des anderen Ehegatten erhöht wird. Dadurch reduziert sich somit der dem Gläubiger zustehende pfändbare Anteil. Allerdings kann sich der Gläubiger gegen den Wechsel der Steuerklasse ohne sachlichen Grund bzw., wenn der Wechsel der Steuerklasse erst nach der Pfändung eingetragen wurde, gegebenenfalls zur Wehr zu setzen. Schlechtere Aussichten hat der Gläubiger hingegen, wenn die Steuerklasse bereits vor der Pfändungswirksamkeit eingetragen wurde, zumindest in dem für die Eintragung der Steuerklasse geltenden Kalenderjahr. Die Auswirkungen eines Wechsels der Steuerklassen auf das Nettoeinkommen als Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Einkommens kann mit folgendem Steuerklassenrechner ermittelt werden.
Weitere Infos zur Lohnpfändung
Für weitere Informationen zur Lohnpändung wie zum Beispiel zu unpfändbaren Lohnbesatndteilen finden Sie hier eine Pfändungstabelle oder eine Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen. Gesetzliche Vorschriften zur Lohnpfändung finden sich in § 850c ZPO (Zivilprozessordnung).
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