Entgeltersatzleistung

Was sind Entgeltersatzleistungen bzw. Lohnersatzleistungen, in welcher Höhe werden sie gezahlt und müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden?


Entgeltersatzleistungen bzw. Lohnersatzleistungen sind Zahlungen der gesetzlichen Versicherungsträger (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) für ausgefallenes Arbeitseinkommen. Die Leistungsträger übernehmen grundsätzlich auch die weiteren Beitragszahlungen in die gesetzlichen Versicherungen. Der hälftige Teil ist allerdings aus der jeweiligen Brutto-Lohnerstzleistung durch den Arbeitnehmer zu erbringen, so dass nur die Netto-Entgeltersatzleistung ausgezahlt wird.


   

Übersicht Lohnerstzleistungen

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über einige wichtige Entgeltersatzleistungen mit einer Verlinkung zu Berechnungsmöglichkeiten.

Lohnersatz­leistung

Berechnung

Arbeitslosen­geld
Auf Antrag bei der Agentur für Arbeit
Arbeitslosengeld berechnen
Elterngeld
Insolvenz­geld
Entgangenes Netto von der Agentur für Arbeit auf Antrag
Insolvenzgeld-Rechner
Kinder­krankengeld
Zahlung von der Krankenkasse
Kinderkrankengeld berechnen
Krankengeld
Zahlung auf Antrag von der Krankenkasse
Krankengeld-Rechner
Kurzarbeitergeld
Zahlung auf Antrag bei der Agentur für Arbeit
Kurzarbeitergeld-Rechner
Mutterschafts­geld
Zahlung auf Antrag von der Krankenkasse
Mutterschaftsgeld berechnen



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Entgeltersatzleistungen in der Steuererklärung

Die Entgeltersatzleistungen sind nicht steuerpflichtig, sondern nach § 3 Nrn. 1 und 2 EStG steuerfrei. Sie unterliegen aber in der Regel gem. §32b EStG dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass durch den Erhalt der Lohnsteuerersatzleistungen der persönliche Steuersatz beeinflusst wird. Aus diesem Grund sind erhaltene Lohnsteuerersatzleistungen in der Steuererklärung anzugeben. Auf der folgenden Seite finden Sie einen online Progressionsvorbehalt-Rechner.

   

Ersatzleistungsoptimierung

Da die meisten Lohnersatzleistungen vom Nettoentgelt abhängen, kann sich eine rechtzeitige Nettolohnoptimierung anbieten. Bei Verheirateten hat ein Ehepartner die Möglichkeit, in die für den Nettolohn günstigste Steuerklasse 3 zu wechseln. Alleinerziehende können gegebenenfalls die Steuerklasse 2 beantragen. Zusätzlich kann geprüft werden, ob ein Antrag auf Ermäßigung der Lohnsteuer in Betracht kommt. Denn auch ein eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag erhöht das Nettoentgelt.


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Entgeltersatzleistung-Haftungsausschluss